Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Da die Berufung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Ge- meinde, solange der Instanzenzug nicht durch Bundes- oder Landesgesetz aus- geschlossen wird 100 101 , noch einen Anwendungsbereich hat, werden die im AVG geregelten Grundsätze der Berufung dargestellt. Zu beachten ist, dass die folgenden Ausführungen zur Berufung seit dem 1.1.2014 nur mehr für die Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wir- kungsbereichs, solange der Instanzenzug nicht durch Bundes- oder Landes- gesetz ausgeschlossen ist, gelten!

1. Die Berufung gegen erstinstanzliche Bescheide in Angelegen- heiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde

100 Für das Bundesland Salzburg war es bis zum 30.6.2014 möglich, dass in den landesgesetzli- chen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde die Gemeindevertretun- gen beschließen konnten, den administrativen Instanzenzug aufrecht zu erhalten. Wurde ein derartiger Beschluss nicht gefällt, entfällt seit 1.1.2015 der administrative Instanzenzug. Das ist in folgenden Gemeinden der Fall: Oberndorf bei Salzburg, Filzmoos, Goldegg, Schwarzach im Pongau, Werfen und Zell am See. Zusätzlich entfällt auch in Mittersill (seit 1.1.2017), Wald im Pinzgau (seit 1.1.2018), Oberalm, Puch bei Hallein, St. Margarethen im Lungau sowie Uttendorf (seit 1.1.2019), Rauris (seit 1.1.2020), Hollersbach im Pinzgau (seit 1.1.2021), Koppl und Radstadt (seit 1.1.2022), Maria Alm am Steinernen Meer (seit 1.1.2023), Niedernsill (seit 1.1.2024) sowie Hallein, Piesendorf, Neukirchen am Großvenedi- ger, Kuchl, Viehhofen, Bruck an der Glocknerstraße und Fusch an der Glocknerstraße (seit 1.1.2025), Seeham, Bergheim, Hof bei Salzburg, Saalbach-Hinterglemm und Bad Gastein (seit 1.1.2026) sowie Saalfelden am Steinernen Meer (ab 1.1.2027) der administrative In- stanzenzug, weil der vormals gefasste Beschluss der Gemeindevertretung von dieser zwi- schenzeitlich wieder revidiert wurde. Bereits seit 1.1.2014 ist der administrative Instanzen- zug in der Stadt Salzburg in Angelegenheiten, die in den gesetzlichen Wirkungsbereich des Landes fallen, entfallen. Von Seiten des Bundes gibt es derzeit keine Bestrebungen, den administrativen Instanzenzug in den Gemeinden, in jenen Angelegenheiten, die in seine Ge- setzgebungskompetenz fallen, zu streichen, sodass jedenfalls für diese Angelegenheiten zu- künftig auch weiterhin das Rechtsmittel der Berufung möglich ist. Näheres dazu im Skriptum Verfassungsrecht, 15. Auflage, zur Selbstverwaltung der Gemeinden. 101 In Tirol wurde bereits mit Wirksamkeit vom 1.1.2014, in Oberösterreich mit Wirksamkeit vom 1.7.2018, in Vorarlberg mit Wirksamkeit vom 1.1.2019 und in Niederösterreich mit Wirk- samkeit vom 1.1.2026 in den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten der innerge- meindliche Instanzenzug ausgeschlossen. Ebenso wurde in der Stadt Graz in den landesge- setzlich geregelten Angelegenheiten (bis auf die Angelegenheiten des Dienstrechtes) der innergemeindliche Instanzenzug mit Wirksamkeit vom 1.1.2014 ausgeschlossen. Darüber hin- aus wurde seit 4.2.2020 in der Steiermark der gemeindeinterne Instanzenzug in Baurechts- angelegenheiten abgeschafft.

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