3. Der Berichtigungsbescheid (§ 62 Abs 4 AVG)
Mit einem solchen Bescheid kann die Behörde die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder ausschließlich auf einem technisch mangelhaften Betrieb einer EDV- Anlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit (dh vor oder nach Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides) von Amts wegen vornehmen. Auf die Berichtigung eines Bescheides besteht kein Rechtsanspruch. Unter dem Ti- tel einer Berichtigung dürfen nachträgliche Änderungen im Inhalt eines Be- scheides nicht vorgenommen werden .
D.) Rechtsschutz
Der IV. Teil des AVG regelt den gesamten Bereich des Rechtsschutzes. Dies be- trifft insbesondere das Berufungsverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde und schließlich die außerordentlichen Rechts- mittel einschließlich die amtswegigen Möglichkeiten zur Aufhebung und Abän- derung von Bescheiden nach Rechtskraft. Bis zum 1.1.2014 war die Berufung ein ordentliches Rechtsmittel im administ- rativen Instanzenzug. Durch die Abschaffung des administrativen Instanzenzu- ges 97 mit Ausnahme der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Ge- meinde entfällt die Berufung als Rechtsmittel gegen Bescheide der Verwal- tungsbehörden. An die Stelle der Berufung ist die Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht getreten 98 99 .
97 Der administrative Instanzenzug wurde durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, abgeschafft. 98 Siehe ausführlich dazu im Skriptum Verfassungsrecht, 15. Auflage, Rechtsschutz und Kon- trolle. 99 Da die Beschwerde zum einen ihre Grundlage im B-VG und zum anderen im Verwaltungsge- richtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat, kann sie aus systematischen Gründen nicht bei der Be- sprechung der Rechtsschutzeinrichtungen nach dem AVG behandelt werden. Ausführlich des- halb zur Beschwerde nach dem VwGVG vor den Verwaltungsgerichten im Kapitel VI.
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