Beispiele für unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr im Verzug im Rahmen der sog Gefahrenpolizei: Entzug der Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzu- verlässigkeit, Verbot des Besitzes von Waffen und Munition, Auftrag infolge Grundwasserverunreinigungen, Wasserproben zu entnehmen und untersuchen zu lassen. Die Erlassung des Mandatsbescheides liegt im Ermessen der Behörde, wobei sich diese dabei im Fall der Geldleistungen vom Effizienzgebot 95 bzw im Fall der Gefahrenpolizei freilich vom Ausmaß der Gefahr und des drohenden Scha- dens, auch im Verhältnis zur notwendigen Dauer des Ermittlungsverfahrens, leiten lassen muss. Gegen solche Bescheide kann binnen zwei Wochen das ordentliche Rechts- mittel der Vorstellung erhoben werden. Diese Vorstellung muss zwar schrift- lich 96 erhoben, aber nicht begründet werden. Freilich ist der angefochtene Be- scheid zu bezeichnen. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung , wenn es sich um die Vor- schreibung einer Geldleistung handelt. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei Maßnahmen der sog Gefahrenpolizei wäre sinnwidrig, da gerade die erhöhte Gefahr, die im Verzug lag, zur Erlassung des Mandates berechtigt. Wird rechtzeitig Vorstellung erhoben, dann hat die Behörde binnen zwei Wo- chen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten . Der Bescheid bleibt dann solange aufrecht, bis er entweder aufgehoben oder nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch einen neuen Bescheid ab- geändert oder bestätigt wird. Wird keine Vorstellung erhoben, so erwächst der Bescheid in Rechtskraft. Versäumt die Behörde die Einleitung des Ermitt- lungsverfahrens binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung, so tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft .
95 Siehe vorne bei den Grundsätzen des Ermittlungsverfahrens. 96 Dies ergibt sich aus der allgemeinen Vorschrift über die Anbringen (§ 13 AVG).
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