Die mündliche Verkündung und der Inhalt des Bescheides ist am Schluss der Verhandlungsschrift oder in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden . Bei Unterlassung der Beurkundung ist der Bescheid nicht existent geworden . Schriftliche Ausfertigungen eines mündlich verkündeten Bescheides sind allen bei der Verkündung nicht anwesenden Parteien zuzustellen . Auch den bei der Verkündung anwesenden Parteien ist Belehrung darüber zu erteilen, dass sie binnen drei Tagen nach der mündlichen Verkündung eine schriftliche Ausferti- gung verlangen können. Wird eine schriftliche Ausfertigung fristgerecht ver- langt, so beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der schriftlichen Be- scheidausfertigung.
2.2. Ohne Ermittlungsverfahren – der Mandatsbescheid (§ 57 AVG)
Wie bereits in der Einleitung zu diesem Kapitel ausgeführt, kann neben dem Fall des Ladungsbescheides und dem Umstand, dass der Sachverhalt von vorn- herein klar gegeben ist, ein Ermittlungsverfahren unter den besonderen Vo- raussetzungen des Mandatsverfahrens entfallen.
Unter zwei Voraussetzungen kann ein sog Mandatsbescheid erlassen werden:
Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch 94 oder tarifmäßig feststehenden Maßstab han- delt. Wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Beispiele für den Fall der Vorschreibung von Geldleistungen nach einem so feststehenden Maßstab (durch Rechtsvorschriften ziffernmäßig bestimmt oder leicht berechenbar): Kommissionsgebühren, Verwaltungsabgaben.
94 Also durch „Statut“ bzw Satzung von juristischen Personen bestimmte Geldleistungen.
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