Verkündung, für welche das AVG die hier darzustellenden Formvorschriften ent- hält.
Bis dahin bildet der Bescheid lediglich einen Akt der internen Willensbildung der Behörde, der weder für noch gegen die Partei wirksam geworden ist. Weicht in der Ausfertigung der Wortlaut des Bescheides von dessen genehmigten Ent- wurf ab, so ist der Wortlaut in der Ausfertigung maßgebend, nicht die interne Willensbildung. Ein solcher Fall kann durch Berichtigungsbescheid (§ 62 Abs 4 AVG) bereinigt werden. Des Weiteren hat der Bescheiderlassung grundsätzlich ein Ermittlungsverfahren (siehe vorne jenes Kapitel darüber) voranzugehen. Es gibt allerdings drei Aus- nahmen davon, welche Folgende sind:
wenn es sich um eine Ladung 93 handelt,
wenn der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt von vornherein klar gegeben ist,
bei Bescheiden im Mandatsverfahren .
Für das Mandatsverfahren gelten diverse Sondervorschriften, die hier im zwei- ten Unterkapitel dargestellt werden.
2.1. Mündliche und schriftliche Bescheide (§ 62 AVG)
Nach der Form der Erlassung unterscheidet man zwischen schriftlichen und mündlichen Bescheiden. Wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes be- stimmen, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen wer- den.
Hinsichtlich der Erlassung der mündlichen Bescheide gelten folgende Vorschrif- ten:
93 Siehe vorne das Kapitel dazu.
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