c.) Die Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG)
Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig ist oder nicht (positive oder negative Rechtsmittelbeleh- rung); bejahendenfalls ist anzugeben, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist.
Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung schließt die Rechtskraft nicht aus, wenn es auch einen Verstoß gegen die Form eines Bescheides bildet.
Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder bezeichnet die Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel fälschlich als unzulässig oder wird eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben , so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist einge- bracht wurde . Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung mit dem Inhalt, dass kein Rechtsmittel zulässig sei, berechtigt zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 91 . Ist eine längere als die gesetzliche Frist angegeben oder enthält die Rechts- mittelbelehrung eine unrichtige Angabe über die Behörde , bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so hat die Partei jedenfalls ihre Rechte auch gewahrt, wenn sie sich nach dem Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung ver- hält .
2. Die Erlassung von Bescheiden
Die Rechtswirkung eines Bescheides tritt erst mit dessen tatsächlicher Erlas- sung ein, also mit der förmlichen Bekanntgabe gegenüber der Partei . Im Fall von schriftlichen Bescheiden ist das die Zustellung (die entsprechend förmlich durch das Zustellgesetz geregelt ist 92 ), im Fall von mündlichen Bescheiden die
91 Vgl zu diesem Wiederaufnahmegrund sowie zu weiteren bei den außerordentlichen Rechts- mitteln. 92 Siehe vorne die ausführliche Darstellung der Zustellvorschriften.
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