Die bei der Entscheidung angewendeten Gesetze sind anzuführen (Darlegung der Rechtsgrundlage).
Der Spruch ist der wesentlichste Teil des Bescheides. Ohne Spruch gibt es keinen Bescheid. Nur er, nicht aber auch die Begründung, kann in Rechts- kraft erwachsen. Der Spruch ist der wesentlichste Teil des Bescheides. Ohne b.) Die Begründung (§ 60 AVG)
In der Begründung des Bescheides sind darzulegen:
die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen
die Beurteilung der Rechtsfrage
Die bloße Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes reicht nicht aus. Auch allgemeine Wendungen genügen nicht, wie etwa „mangels Zutreffens der ge- setzlichen Voraussetzungen“. Aus der Begründung des Bescheides muss die Par- tei zweierlei erkennen können: den als erwiesen angenommenen Sachverhalt und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung . Bescheide, die dem Standpunkt der Partei vollinhaltlich Rechnung tragen, müs- sen nicht begründet werden (§ 58 Abs 2 AVG). Wenn über Einwendungen von Beteiligten abgesprochen wird oder bei Berufungsentscheidungen in Angelegen- heiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde 90 ist jedoch stets eine Be- gründung erforderlich, auch wenn dem Berufungsantrag Folge gegeben wurde (§ 67 AVG). Das Fehlen einer vom Gesetz verlangten Begründung ist für den Bescheidcha- rakter unwesentlich, stellt aber eine anfechtbare Mangelhaftigkeit des Verfah- rens dar.
90 Wenn der Instanzenzug durch Bundes- oder Landesgesetz nicht ausgeschlossen worden ist.
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