Das AVG enthält keine allgemeine Ermächtigung zur Erlassung von Bescheiden zur Klärung von Rechtsfragen. Nach der Rechtsprechung ist die Erlassung von Feststellungsbescheiden nur zulässig, wenn ein solcher Bescheid in einem Ge- setz ausdrücklich vorgesehen oder wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist.
1.3. Inhalt und Form eines Bescheides (§ 58 AVG)
Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Die Behörde hat da- mit sozusagen formell ihren Bescheidwillen kundzutun und die bevorstehende Rechtskraftwirkung zu verdeutlichen. Das Fehlen der ausdrücklichen Bezeich- nung als Bescheid ist unwesentlich. Außer den Merkmalen, die jede behördliche Erledigung aufzuweisen hat, wie Bezeichnung der Behörde, Datum, Unter- schrift oder Beglaubigung usw hat der Bescheid zu enthalten (Bestandteile des Bescheides): den Spruch , die Begründung (sie kann in bestimmten Fällen ent- fallen) und die Rechtsmittelbelehrung .
a.) Der Spruch des Bescheides (§ 59 AVG)
Der Spruch ist der entscheidende Teil des Bescheides, an ihn knüpft sich die Rechtskraftwirkung .
Der Spruch hat zu umfassen:
die Erledigung der verhandelten Sache und die Entscheidung über die zur Hauptfrage gestellten Parteienanträge samt den angewendeten Gesetzes- stellen
die allfällige Kostenfrage samt angewendeter Gesetzesbestimmung
die Bestimmung einer Leistungsfrist , wenn über die Verpflichtung zu einer solchen Leistung abgesprochen wurde allenfalls die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmit- tels.
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