fordernisse (Bezeichnung als Bescheid, Datum, Begründung, Rechtsmittelbeleh- rung) macht den Bescheid zwar formell rechtswidrig, aber nicht absolut nichtig, dh dies führt nicht dazu, dass kein (anfechtbarer) Bescheid vorliegen würde 89 .
1.2. Arten
Bescheide können nun vor allem nach ihrem Inhalt in unterschiedliche Arten eingeteilt werden. Die wichtigsten Arten danach sind:
a.) Leistungsbescheide
Leistungsbescheide sind Bescheide, durch die jemand zur Erbringung einer be- stimmten Leistung (zB Geldleistung) oder zur Herstellung eines bestimmten Zu- standes (zB Beseitigung von Baumängeln) verpflichtet wird. Derartige Bescheide sind, wenn die in ihnen vorgeschriebene Leistung nicht während der dafür fest- gesetzten Frist erbracht wird, durch die Behörde vollstreckbar.
b.) Rechtsgestaltungsbescheide
Rechtsgestaltungsbescheide sind Bescheide, durch die ein Rechtsverhältnis begründet, geändert oder aufgehoben wird (zB die Verleihung einer Staatsbür- gerschaft, die Erteilung einer Baubewilligung, die Entziehung einer Befugnis).
c.) Feststellungsbescheide
Feststellungsbescheide sind Bescheide, in denen das Bestehen oder Nichtbe- stehen bzw der Umfang und Inhalt von Rechten und Rechtsverhältnissen „fest- gestellt“ wird.
89 Sog Fehlerkalkül. Auch der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, dass als (nach der dama- ligen Rechtslage) bei ihm anfechtbarer Bescheid jede Erledigung einer Verwaltungsbehörde, mit der ein individuelles Rechtsverhältnis gestaltet oder festgestellt wird, anzusehen ist, und zwar unabhängig davon, ob sie in der im AVG vorgesehenen Form als Bescheid ergeht (verfassungsrechtlicher Bescheidbegriff).
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