Verwaltungsverfahrensrecht 2026

C.) Die Bescheiderlassung

1. Bescheide – Allgemeines

Der Bescheid ist das zentrale Element des österreichischen Verwaltungsrech- tes , weil das gesamte Rechtsschutzsystem primär auf ihn hin ausgerichtet ist.

1.1. Begriff

Das AVG enthält Regeln über den Bescheid, definiert ihn aber nicht, sondern setzt den Begriff des Bescheides voraus. Aus der Rechtsprechung und Lehre las- sen sich für den Begriff des Bescheides folgende Kriterien gewinnen:  Der Bescheid ist eine zentrale Form des hoheitlichen 85 Verwaltungshan- delns.

 Er ist an individuell bezeichnete Personen gerichtet 86 .

Er ergeht im Außenverhältnis 87 .

 Er wird in förmlicher Weise in einem bestimmten Verfahren erlassen 88 .

 Über eine Verwaltungssache wird normativ abgesprochen, sei es nun, dass damit Rechte oder Pflichten gestaltet oder festgestellt werden.

 Dieser „Abspruch“ ist grundsätzlich der Rechtskraft fähig .

Wesentlich für das Vorliegen eines Bescheides sind primär inhaltliche und nicht formelle Kriterien. Es muss ableitbar sein, von welcher Behörde der Be- scheid stammt (Bezeichnung der Behörde), an wen er sich richtet (Adressat), welche normative Anordnung er trifft (Spruch) und von welchem Organwalter er erlassen wurde (Name des Genehmigenden). Das Fehlen sonstiger Former-

85 Hoheitlich ist ein Verwaltungsakt, wenn die erlassende Stelle mit der ihr eigenen Hoheits- gewalt („imperium“) auftritt – Bescheide werden durch Behörden erlassen. 86 Damit wird der Bescheid von der Verordnung abgegrenzt, die sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richtet. 87 Abgrenzung von der Weisung, die innerhalb der (Verwaltungs-)Hierarchie ergeht – im Innen- verhältnis. 88 Abgrenzung von den Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ), die verfahrensfrei und ohne Förmlichkeit ergehen.

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