wohl aber kann dies in der Beschwerde oder in der Berufung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde 82 gegen die in der Hauptsache er- gehende Entscheidung geschehen.
Die Sachverständigen sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ih- rer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange eine Geheimhaltung aus den im Informationsfreiheitsgesetz genannten Grün- den 83 erforderlich und verhältnismäßig ist.
Gebühren für die Tätigkeit von nichtamtlichen Sachverständigen und Dol- metschern (§§ 53a und 53b AVG)
Nichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher haben Ansprü- che auf Gebühren wie im gerichtlichen Verfahren. Dieser Anspruch ist binnen vier Wochen nach Abschluss der Tätigkeit mündlich oder schriftlich bei der Be- hörde geltend zu machen. Gegen die Gebührenfestsetzung steht Beschwerde oder Berufung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Ge- meinde 84 zu.
e.) Augenschein (§ 54 AVG)
Zur Aufklärung der Sache kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen auch eine Besichtigung an Ort und Stelle vornehmen, gegebenenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen.
82 Wenn der Instanzenzug durch Bundes- oder Landesgesetz nicht ausgeschlossen worden ist. 83 § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I Nr 5/2024, nennt zB das Interesse der nationalen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie die Wahrung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten. 84 Wenn der Instanzenzug durch Bundes- oder Landesgesetz nicht ausgeschlossen worden ist.
85
Made with FlippingBook Digital Publishing Software