Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Wo amtliche Sachverständige (Amtssachverständige) verfügbar sind , sind diese heranzuziehen.

Ausnahmsweise kann die Behörde auch andere Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen und – wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet sind – beeiden. Der Bestellung hat Folge zu leisten, wer auf dem Gebiet der benötig- ten Fachkunde beruflich tätig ist.

Zu den Ausnahmefällen, die die Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger rechtfertigen, zählen: 81

 Ein Amtssachverständiger steht nicht zur Verfügung .

 Es ist mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten.

 Es ist eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten. Die Heranziehung wird von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, angeregt und die daraus entstehenden Kosten überschreiten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht.

Befangenheit, Ablehnungsrecht bei nichtamtlichen Sachverständigen (§ 53 AVG), Geheimhaltungspflicht

Auf (amtliche und nichtamtliche) Sachverständige finden die Vorschriften über die Befangenheit von Verwaltungsorganen Anwendung (ausgenommen „sons- tige wichtige Gründe...“ bei nichtamtlichen Sachverständigen). Bei nichtamtlichen Sachverständigen steht der Partei ein Ablehnungsrecht zu. Sie muss hierfür Gründe glaubhaft machen, welche die Unbefangenheit oder die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. In aller Regel muss die Ablehnung noch vor der Aussage des Sachverständigen erfolgen. Über die Ab- lehnung entscheidet die Behörde endgültig. Das bedeutet, dass die Entschei- dung über den Ablehnungsantrag nicht selbstständig angefochten werden kann,

81 Für die rechtmäßige Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen genügt einer der drei Gründe.

84

Made with FlippingBook Digital Publishing Software