Verwaltungsverfahrensrecht 2026

vor einer Verwaltungsbehörde bei seiner förmlichen Vernehmung falsch aus- sagt. Unter bestimmten Umständen kann strafbefreiender Aussagenotstand vor- liegen. Weiters wird straffrei, wer die unwahre Erklärung vor Beendigung seiner Vernehmung richtig stellt.

Das Gesetz schreibt folgenden Vorgang bei der Zeugenvernehmung vor:

 Der Zeuge ist zu Beginn seiner Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen (um beurteilen zu kön- nen, ob Ausschließungs- oder Entschlagungsgründe vorliegen können);

 Ermahnung zur Aussage der Wahrheit;

 Allfällige Belehrung des Zeugen über gesetzliche Verweigerungsgründe;

 Belehrung über die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aus- sage und über strafrechtliche Folgen einer falschen Aussage.

Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Zeuge bereits in der Ladung über den Gegenstand der Vernehmung und seine Eigenschaft als Zeuge zu unterrich- ten ist.

c.) Vernehmung von Beteiligten (§ 51 AVG)

Bei der Vernehmung von Beteiligten gelten zwar die gleichen gesetzlichen Ver- weigerungsgründe hinsichtlich der Entschlagung von der Aussage (mit Ausnahme der Gefahr eines Vermögensnachteiles), es entfällt jedoch die Erinnerung an die Wahrheitspflicht und die Androhung der strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage .

d.) Sachverständige (§ 52 AVG)

Sachverständige sind Auskunftspersonen, die wegen ihrer besonderen Fach- kenntnisse in einer Wissenschaft, einem Gewerbe usw zur Aussage vor der Be- hörde aufgefordert werden. So wie der Zeuge ist auch ein Sachverständiger grundsätzlich zur Aussage, dh zur Erstattung eines Gutachtens, verpflichtet.

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