Verwaltungsverfahrensrecht 2026

unmittelbaren bedeutsamen Vermögensnachteil oder die Gefahr einer straf- rechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde (Abs 1 Z 1);  über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gül- tig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Ge- schäftsgeheimnis zu offenbaren (Abs 1 Z 2);  über Fragen, wie der Zeuge sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist (Abs 1 Z 3). Der geschützte Personenkreis hinsichtlich der Entschlagung von der Zeugenaus- sage nach Z 1 stimmt im Wesentlichen mit dem überein, wie er in Bezug auf die Befangenheit von Organwaltern im § 7 AVG festgesetzt ist. Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Ziviltechniker und Wirtschaftstreuhän- der sind als berufsmäßige Parteienvertreter berechtigt, die Zeugenaussage dar- über zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter einer Partei von dieser anvertraut worden ist. Leistet ein Zeuge ohne Entschuldigung der Ladung keine Folge oder verweigert er in ungerechtfertigter Weise die Aussage, dann kann ihm Kostenersatz aufer- legt werden. Bei ungerechtfertigter Aussageverweigerung kann über ihn eine Ordnungsstrafe verhängt werden.

Wahrheitspflicht des Zeugen (§ 50 AVG)

Die Einvernahme eines Zeugen durch die Verwaltungsbehörde soll nicht in völ- liger Formlosigkeit verflachen. Der Zeuge muss wissen, dass er für seine Aus- sage, der vielleicht sogar entscheidende Bedeutung bei der Erledigung der Ver- waltungssache zukommen kann, eine besondere Verantwortung trägt. Gemäß § 289 des Strafgesetzbuches ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen (Berechnung erfolgt nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) zu bestrafen, wer

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