Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Private Urkunden sind zB Schuldscheine, Testamente, Schriften mit vertragli- chem Inhalt usw.

b.) Zeugen (§ 48 AVG)

Zeuge ist eine Auskunftsperson , welche außerhalb des Verfahrens Wahrneh- mungen über rechtlich bedeutsame Tatsachen und Vorgänge gemacht hat und der Behörde hierüber unter Berufung auf seine Zeugeneigenschaft und unter der im AVG bestimmten Vorgangsweise einer Zeugeneinvernahme Aussagen macht. Die Anzeige an eine Behörde ist daher an sich noch keine Zeugenaus- sage. Der Zeuge muss zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache ( Wahrneh- mungsfähigkeit ) sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen ( Mitteilungsfähig- keit ) fähig sein. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nicht Zeuge sein. Es dürfen jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Kinder als Zeugen vernommen werden. Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden: Geistliche darüber, was ihnen in- nerhalb oder außerhalb der Beichte unter dem Siegel geistlicher Amtsver- schwiegenheit anvertraut wurde, sowie Amtsorgane des Bundes, der Länder, Bezirke und Gemeinden, soweit sie hinsichtlich dieser Geschäfte einer gesetz- lichen Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen und davon nicht entbunden wor- den sind.

Verweigerung der Zeugenaussage (§ 49 AVG)

Der Zeuge darf die Aussage verweigern

 über Fragen, deren Beantwortung ihm selbst, einem seiner Angehörigen (§ 36a AVG), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Erwachsenenvertre- ter, seinem Vorsorgebevollmächtigten nach Wirksamwerden der Vorsorgevoll- macht oder der von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person einen

81

Made with FlippingBook Digital Publishing Software