Verwaltungsverfahrensrecht 2026

chen. Bei widersprüchlichen Beweisergebnissen muss die Behörde in der Be- scheidbegründung schlüssig darlegen, was sie veranlasst hat, ihrem Ergebnis den Vorzug zu geben.

2.2. Beweismittel – Arten der Beweise

Als gebräuchliche Beweismittel kommen in Betracht der Urkundenbeweis, die Zeugeneinvernahme, die Vernehmung eines Sachverständigen, der Lokalau- genschein durch die Behörde, die Vernehmung von Beteiligten .

a.) Urkunden (§ 47 AVG)

Urkunden sind Aufzeichnungen über rechtlich erhebliche Tatsachen. Ihr Beweis- wert liegt darin, dass sie mit oder ohne Absicht auf ihre spätere Beweisfunktion einen Sachverhalt „kundtun“. Der Sprachgebrauch versteht unter Urkunden meist nur Schriftstücke, doch ist diese Auffassung unter Umständen zu eng. Eine wichtige Unterscheidung ist die zwischen öffentlichen und privaten Urkunden. Eine öffentliche Urkunde muss von einer öffentlichen Behörde oder einer öf- fentlichen Urkundsperson (Notar) ausgestellt sein, die Beurkundung muss in der vorgeschriebenen Form und innerhalb der Grenzen der Amtsbefugnis erfolgt sein. Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann liefert die öffentliche Urkunde vollen Beweis für das, was in ihr bezeugt wird. Öffentliche Urkunden sind zB Bescheidausfertigungen (der Bescheid als solcher ist ein Verwaltungsakt), Grundbuchsauszüge, Reisepässe, Gewerbescheine, Konzessionsdekrete usw. Bei privaten Urkunden gilt, sofern sie unterschrieben sind, die Vermutung, dass sie vom Aussteller herrühren, dass sie also echt sind. Unechte Urkunden sind solche, welche von einer anderen Person herrühren als der, auf welche die Unterschrift hinweist.

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