oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen oder durch sonstige Erhebungen ersetzen oder ergän- zen. Insbesondere können auch Amtssachverständige außer dem Fall einer mündlichen Verhandlung mit der selbstständigen Vornahme eines Augenschei- nes betraut werden. Beweisaufnahmen durch Gerichte müssen gesetzlich vor- gesehen sein.
c.) Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel
Als Mittel der Beweisführung kommt alles in Betracht, was diesem Zweck dienen kann. Die Aufzählung der Beweisarten im AVG ist nur eine demonstrative, dh sie schließt andere Beweismittel nicht aus (zB Fotografien, Gegenstände, Fin- gerabdrücke).
d.) Grundsatz der freien Beweiswürdigung
Soweit es sich nicht um notorische oder gesetzlich vermutete Tatsachen han- delt, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsa- che als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 45 Abs 2 AVG). Der damit für das Verwaltungsverfahren aufgestellte Grundsatz der freien Be- weiswürdigung bedeutet im Einzelnen: Es gibt keine Beweisregeln, sondern ausschlaggebend ist der innere Wahrheits- gehalt der Ergebnisse.
Alle Beweismittel sind grundsätzlich gleichwertig .
Auch Gutachten, einschließlich solcher von amtlichen Sachverständigen, sind nach der Schlüssigkeit und dem inneren Wahrheitsgehalt zu bewerten und nicht nach dem Status des Gutachters. Die Beweiswürdigung muss schlüssig und in sich widerspruchsfrei sein. Das ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen den Denkgesetzen (der Lo- gik) und somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entspre-
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