Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Rechtsverhältnisse bestehen; bei Tatsachenvermutungen besagt das Gesetz, dass bei Vorliegen einer bestimmten Tatsache auch eine bestimmte andere Tat- sache zutrifft.

Ein Beispiel für eine Rechtsvermutung ist die Vermutung nach dem AVG, dass bei einer Zustellung durch Edikt 80 das Schriftstück mit Ablauf von zwei Wochen als zugestellt gilt; diese gesetzliche Vermutung ist nicht widerlegbar.

Ein Beispiel für eine Tatsachenvermutung ist die Vermutung nach dem Todes- erklärungsgesetz 1950, dass – wenn nicht festgestellt werden kann, wer von mehreren gestorbenen Personen den anderen überlebt hat – diese gleichzeitig gestorben sind; diese Vermutung ist widerlegbar. Da zur Durchführung eines effektiven Ermittlungsverfahrens gegebenenfalls die Notwendigkeit besteht, konkrete personenbezogene Daten von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und den Gerichten zu erhalten, wurde eine ausdrückliche Amtshilfeermächtigung im § 55a AVG eingeführt: Soweit es für die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist, kön- nen die Behörden von oben genannten Organen personenbezogene Daten anfor- dern und verarbeiten.

b.) Grundsatz der Mittelbarkeit

Dem Verwaltungsverfahren ist der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweis- aufnahme fremd. Das bedeutet, dass die ein Verfahren leitende Behörde Be- weisaufnahmen (zB eine Zeugeneinvernahme) auch durch andere Verwal- tungsbehörden oder amtliche Organe vornehmen lassen kann. Mittelbare Be- weisaufnahmen sind daher zulässig. Dies gilt jedoch grundsätzlich nicht im Ver- fahren vor den Verwaltungsgerichten. § 55 AVG verankert den Grundsatz der mittelbaren Beweisaufnahmen und Erhe- bungen ausdrücklich: Die Behörde kann Beweisaufnahmen auch durch ersuchte

80 Bei Großverfahren siehe oben.

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