Verwaltungsverfahrensrecht 2026

c.) Belastende Abänderung von Bescheiden in Wahrung des öffentlichen Wohls (§ 68 Abs 3 AVG)

Wenn jedoch durch die Abänderung eines Bescheides in Rechte eingegriffen werden muss , dann ist eine Abänderung nur möglich, wenn dies im Interesse der nachfolgend genannten öffentlichen Gründe notwendig und unvermeidlich ist:  zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen ge- fährdenden Missständen oder

 zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen .

Dabei hat die Behörde unter möglichster Schonung der erworbenen Rechte vorzugehen.

Diese Befugnis steht zu:

 der Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat oder

 der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde.

d.) Nichtigerklärung von Bescheiden (§ 68 Abs 4 AVG)

Wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt, kann ein Bescheid für nich- tig 110 erklärt werden:  wenn er von einer unzuständigen Behörde oder nicht richtig zusam- mengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde

 wenn er einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde

 wenn er tatsächlich undurchführbar ist

 an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit be- drohten Fehler leidet.

110 Und zwar nach der Rechtsprechung entgegen mancher Lehrmeinungen mit Wirkung „ex nunc“ – „ab jetzt“, ohne Rückwirkung.

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