c.) Belastende Abänderung von Bescheiden in Wahrung des öffentlichen Wohls (§ 68 Abs 3 AVG)
Wenn jedoch durch die Abänderung eines Bescheides in Rechte eingegriffen werden muss , dann ist eine Abänderung nur möglich, wenn dies im Interesse der nachfolgend genannten öffentlichen Gründe notwendig und unvermeidlich ist: zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen ge- fährdenden Missständen oder
zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen .
Dabei hat die Behörde unter möglichster Schonung der erworbenen Rechte vorzugehen.
Diese Befugnis steht zu:
der Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat oder
der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde.
d.) Nichtigerklärung von Bescheiden (§ 68 Abs 4 AVG)
Wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt, kann ein Bescheid für nich- tig 110 erklärt werden: wenn er von einer unzuständigen Behörde oder nicht richtig zusam- mengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde
wenn er einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde
wenn er tatsächlich undurchführbar ist
an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit be- drohten Fehler leidet.
110 Und zwar nach der Rechtsprechung entgegen mancher Lehrmeinungen mit Wirkung „ex nunc“ – „ab jetzt“, ohne Rückwirkung.
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