Praktisch bedeutsam sind der erste Fall der Unzuständigkeit bzw der nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde und der letzte Fall der Andro- hung der Nichtigkeit durch gesetzliche Vorschrift 111 .
Der von der unzuständigen Behörde oder der nicht richtig zusammengesetz- ten Kollegialbehörde erlassene Bescheid kann jedoch nur innerhalb von drei Jahren nach rechtswirksamer Zustellung für nichtig erklärt werden (§ 68 Abs 5 AVG). Danach ist der Fehler absolut geheilt. Die Befugnis zur Nichtigerklärung kommt nur der sachlich in Betracht kom- menden Oberbehörde zu . Handelt es sich um einen Bescheid der sachlich in Betracht kommenden obersten Behörde (zB eines Bundesministers, einer Lan- desregierung), dann ist keine Nichtigerklärung möglich.
e.) Kein Anspruch auf Maßnahmen gemäß § 68 AVG
Nach § 68 Abs 7 AVG steht niemandem ein Anspruch auf Maßnahmen gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG zu . Dies da § 68 AVG nicht dem Schutz subjektiver Rechte, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen dient. Es steht damit im Ergebnis der Behörde frei, wie sie auf Eingaben, die Maßnah- men nach § 68 AVG verlangen, reagiert. Es besteht auch kein Anspruch, darüber informiert zu werden.
111 Siehe zB § 45 Abs 3 Sbg Raumordnungsgesetz 2009: Bauplatzerklärungen und Bewilligungen (diese können nur in Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan erteilt werden), die nicht mit dem Flächenwidmungsplan übereinstimmen, leiden an einem mit Nichtigkeit be- drohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG). Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von drei Jahren ab dem im § 63 Abs 5 AVG bezeichneten Zeitpunkt zulässig. Sie kann auch durch die Auf- sichtsbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechts erfolgen.
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