Verwaltungsverfahrensrecht 2026

2.2. Die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 AVG)

a.) Allgemeines und Verfahren

Nur aus ganz besonderen schwerwiegenden Gründen soll ein Verfahren, obwohl es bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, wieder aufgenommen, also neuerlich durchgeführt werden. Diese Gründe sind im AVG abschließend aufgezählt.

Voraussetzung ist, dass das Verfahren durch Bescheid abgeschlossen und kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht 112 , also formelle Rechtskraft vorliegt.

Das Verfahren kann von Amts wegen oder auf Antrag wieder aufgenommen wer- den.

Ein Antrag auf Wiederaufnahme ist nur zwei Wochen ab Kenntnis des Wieder- aufnahmegrundes (relative Frist), jedoch längstens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides zulässig (absolute Frist). Der Zeitpunkt der Kenntnis ist glaubhaft zu machen 113 . Die absolute Frist von drei Jahren gilt auch für die Wiederaufnahme von Amts wegen , nur im Fall des sogenannten „Erschleichungstatbestandes“ kann eine Wiederaufnahme von Amts wegen un- befristet verfügt werden. Der Wiederaufnahmeantrag hat keine aufschiebende Wirkung . Eine solche kann von der Behörde auch nicht zuerkannt werden. Der Antrag ist bei der Be- hörde einzubringen , die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat; die Ent- scheidung aber liegt bei jener Behörde, welche das vorangegangene Verfahren in letzter Instanz abgeschlossen hat 114 .

112 Aus welchen Gründen dies der Fall ist, ist ohne Belang; dh also unabhängig davon, ob ein Rechtsmittel erhoben worden oder die Frist ungenützt verstrichen ist. 113 Vgl den Unterschied zum „Beweisen“. 114 Eine Differenzierung zwischen der den Bescheid erlassenden ersten Instanz und der Behörde, die das Verfahren in letzter Instanz abgeschlossen hat, gibt es nur mehr in den Angelegen- heiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, solange der Instanzenzug durch Bundes- oder Landesgesetz nicht ausgeschlossen ist.

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