Die Wiederaufnahme ist bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen mit Bescheid zu bewilligen. Sofern die Behörde nicht bereits auch in der Sache selbst einen neuen Bescheid erlässt, ist auszusprechen, in welchem Stadium des Verfahrens dieses wieder aufgenommen wird. Die Wiederaufnahme erfolgt mit verfahrensrechtlichem Bescheid, gegen den Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Gegen den Be- scheid, mit dem der Wiederaufnahmeantrag zurückgewiesen oder abgewiesen wird, steht dem Wiederaufnahmewerber die Beschwerde offen. Wird der Wie- deraufnahmeantrag bewilligt, können die übrigen Parteien dagegen mit Be- schwerde vorgehen. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde 115 ist gegen die Zurückweisung und Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme zuerst eine Berufung an die übergeordnete Gemeindebehörde und sodann die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Die Bewilligung oder Verfügung der Wieder- aufnahme kann auf Grund von § 63 Abs 1 Satz 2 AVG nicht mit Berufung be- kämpft werden, sodass sogleich die Beschwerde an das Verwaltungsgericht of- fensteht.
b.) Wiederaufnahmegründe
Es werden vier Tatbestände unterschieden:
Erschleichungstatbestand: Der Bescheid wurde durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Hand- lung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen. Neuerungstatbestand: Neue Tatsachen oder Beweismittel sind hervor- gekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
115 Wenn der Instanzenzug durch Bundes- oder Landesgesetz nicht ausgeschlossen worden ist.
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