Vorfragentatbestand: Der Bescheid war von Vorfragen 116 abhängig und nachträglich ist über eine solche Vorfrage von der zuständigen Behörde bzw dem zuständigen Gericht anders entschieden worden. Tatbestand der res iudicata : Nachträglich wird ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt, der bzw die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
2.3. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG)
a.) Allgemeines und Verfahren
Zu den außerordentlichen Rechtsmitteln, besser gesagt Rechtsbehelfen 117 , ge- hört weiters die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie dient zur Abwen- dung von Rechtsnachteilen, welche eine Partei durch unverschuldete Ver- säumnis einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung erleiden würde. Die Wiedereinsetzung ist antragsbedürftig , kann also nicht von Amts wegen verfügt werden. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hinder- nisses bzw dem Zeitpunkt zu stellen, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat (vgl unter b.) die beiden wesentlichen Gründe). Bei Fristversäumnis ist die versäumte Handlung gleichzeitig nachzu- holen (zB das Rechtsmittel gleichzeitig einzubringen). Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde beru- fen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war, welche die versäumte Verhandlung angeordnet oder welche die unrichtige Rechtsmittelbelehrung er- teilt hat.
116 Vgl die Darstellung im Kapitel Vorfrage (§ 38 AVG). 117 Weil die Wiedereinsetzung sich nicht gegen einen Bescheid richtet, sondern dazu dient, eine versäumte Prozesshandlung nachzuholen – Anmerkung als Detail für die Juristen.
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