Diese Präklusion kann allerdings nur dann eintreten, wenn die Verhandlung in der oben beschriebenen Weise (und zwar durch Anschlag in der Gemeinde, Ver- lautbarung im betreffenden Amtsblatt oder durch Verlautbarung im elektroni- schen Amtsblatt der Behörde 75 und zusätzlich in der durch das Materiengesetz vorgeschriebenen besonderen Kundmachungsform) kundgemacht worden ist. Sieht ein Materiengesetz keine besondere Kundmachungsform vor, dann tritt die Präklusion auch ein, wenn die Verhandlung zusätzlich (zum Anschlag in der Gemeinde oder zur Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Be- hörde bestimmten Zeitung oder zur Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde 76 ) noch „in geeigneter Form“ kundgemacht worden ist. Geeignet ist die Kundmachungsform, wenn sichergestellt ist, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt. Wenn die Verhandlung nicht in der beschriebenen Weise kundgemacht worden ist, dann erstreckt sich die Präklusionswirkung nur auf jene Beteiligten, die persönlich verständigt worden sind. Tritt Präklusion ein, geht die Parteistellung verloren und solche Personen müs- sen in der Folge nicht mehr beigezogen werden, ihnen wird auch kein Bescheid zugestellt. Rechtsschutz bei unverschuldeter Versäumung Da § 71 AVG (Wiedereinsetzungsantrag) mangels Parteistellung jener Personen, welche die Verhandlung versäumt haben, nicht anwendbar ist, musste eine der Wiedereinsetzung vergleichbare Regelung im § 42 Abs 3 AVG geschaffen wer- den: Gleich der Wiedereinsetzung können Einwendungen binnen zwei Wochen 75 Durch die Novelle BGBl I Nr 82/2025 werden diese Alternativen zusätzlich durch die Möglich- keit der Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ergänzt. Ab wann diese Neuerung in Kraft tritt, hängt von einer Kundmachung des Bundeskanzlers ab, der die Verfügbarkeit erst verlautbaren wird. Gerechnet wird voraussichtlich frühestens ab Mitte des Jahres 2026, möglicherweise auch erst mit dem Jahr 2027. 76 Durch die Novelle BGBl I Nr 82/2025 werden diese Alternativen zusätzlich durch die Möglich- keit der Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ergänzt. Ab wann diese Neuerung in Kraft tritt, hängt von einer Kundmachung des Bundeskanzlers ab, der die Verfügbarkeit erst verlautbaren wird. Gerechnet wird voraussichtlich frühestens ab Mitte des Jahres 2026, möglicherweise auch erst mit dem Jahr 2027.
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