Verwaltungsverfahrensrecht 2026

 durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten , und, wenn andere Beteiligte in Betracht kommen  durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde 72 , und eventuell

 noch in einer in den Materiengesetzen vorgesehenen besonderen Form 73 .

Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vor- bereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) hat die für La- dungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf eintretende Präklusionsfolgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsicht- nahme bekannt zu geben. Sie kann auch die Aufforderung an die Parteien ent- halten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigen- den Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen.

c.) Präklusionsfolgen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 42 AVG)

Präklusion bedeutet hier Verlust der Parteistellung , soweit eine Person nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung 74 bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

72 Durch die Novelle BGBl I Nr 82/2025 werden diese Alternativen zusätzlich durch die Möglich- keit der Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ergänzt. Ab wann diese Neuerung in Kraft tritt, hängt von einer Kundmachung des Bundeskanzlers ab, der die Verfügbarkeit erst verlautbaren wird. Gerechnet wird voraussichtlich frühestens ab Mitte des Jahres 2026, möglicherweise auch erst mit dem Jahr 2027. 73 Zum Beispiel durch Anschlag in den Häusern im Umkreis des Ortes der beabsichtigten Be- triebsanlage. 74 Die Einwendung muss am letzten Tag vor der Verhandlung während der Amtsstunden einlan- gen – dies gilt auch für E-Mails, in Abweichung vom § 13 Abs 5 AVG kraft ausdrücklicher Anordnung im § 42 AVG.

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