Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Personen vor dem Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der Verfah- rensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich .

Soll einem Beteiligten eine Teilnahme nur unter Verwendung technischer Ein- richtungen zur Wort- und Bildübertragung gestattet werden, so hat ihm das Verwaltungsgericht gleichzeitig eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer der Beteiligte dagegen Widerspruch erheben kann. Wird ein solcher Wi- derspruch rechtzeitig erhoben, kann der Beteiligte auch persönlich erscheinen.

e.) Unmittelbarkeit des Verfahrens

Bei Fällung eines Erkenntnisses ist nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Hat eine Verhandlung stattgefunden, so kann die Entscheidung nur von jenen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts gefällt werden, die an der Verhandlung teilgenommen haben. Ändert sich die Zusam- mensetzung des Senats oder wurde die Rechtssache einem anderen Richter zu- gewiesen, ist die Verhandlung zu wiederholen (§ 25 Abs 7 VwGVG). Die Beweise sind auf Grund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Verwal- tungsgericht selbst aufzunehmen. Dabei gelten für die Beweisaufnahme grund- sätzlich die §§ 45 ff AVG. 163

f.) Entscheidung durch Einzelrichter

Das Verwaltungsgericht entscheidet durch einen Einzelrichter ( Rechtspfle- ger 164 ), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen (§ 2 VwGVG).

163 § 55 AVG, der die mittelbare Beweisaufnahme regelt, ist jedoch nicht anwendbar. 164 Ein Rechtspfleger ist dann zu einer Entscheidung berufen, wenn dies im Organisationsgesetz hinsichtlich einer betreffenden Angelegenheit vorgesehen ist (vgl die allgemeine Bestim- mung zu den Rechtspflegern im § 13 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz). Aber auch in einem solchen Fall kann der zuständige Richter die Angelegenheit an sich ziehen oder sich vorbe- halten. Das Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz (S.LVwGG) sieht derzeit keine Be- stimmung betreffend die Rechtspfleger vor.

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