Bei den Senaten sind sowohl Berufssenate als auch Senate mit fachkundigen Laienrichtern möglich. Diese müssen gesetzlich festgelegt werden 165 .
6. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
6.1. Prüfungsumfang
Da durch den Vorlageantrag die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, spricht das Verwaltungsgericht über die Beschwerdevorentscheidung ab und nicht über den ursprünglich angefochtenen Bescheid. Der Prüfungsumfang ergibt sich jedoch auf Grund der Beschwerde . Die Bin- dung an das Beschwerdevorbringen ist jedoch nicht gegeben, wenn das Verwal- tungsgericht die Unzuständigkeit der Behörde feststellt (§ 27 VwGVG) 166 .
6.2. Entscheidung in der Sache durch Erkenntnis
Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht in der Sache, dh meritorisch, ent- scheidet, ist zu unterscheiden, ob es sich um ein Bescheid-, Maßnahmen- oder Säumnisbeschwerdeverfahren handelt.
a.) Bescheidbeschwerde
Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
165 Im Bundesland Salzburg sehen zB §§ 22 und 39 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 für Leistungsfeststellungsverfahren und Disziplinarverfahren sowie § 3 Salzburger Vergabekon- trollgesetz 2018 für bestimmte Vergabekontrollverfahren eine Laienbeteiligung vor. 166 Der Prüfungsumfang kann in der Praxis zu Problemen mit der Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlageantrag führen, weil die Beschwerdegründe sich auf den angefochtenen Be- scheid beziehen, sodass die Beschwerdebegründung unter Umständen eine andere Problem- stellung als die Beschwerdevorentscheidung thematisiert. Dies zumal die Verwaltungsbe- hörde mit der Beschwerdevorentscheidung den Bescheid in jede Richtung abändern kann.
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