Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Auch für den Fall, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Verwal- tungsgericht in der Sache zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde einer Sachentscheidung nicht widerspricht . Ein Widerspruch hat unter Bedacht- nahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zu erfolgen und liegt im Ermessen der Verwaltungsbehörde 167 .

b.) Maßnahmenbeschwerde

Im Fall der Rechtmäßigkeit des AuvBZ ist die Beschwerde als unbegründet ab- zuweisen, im Fall der Unrechtmäßigkeit des AuvBZ ist der Beschwerde stattzu- geben, der AuvBZ für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert der für rechtswidrig erklärte AuvBZ noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechen- den Zustand herzustellen.

c.) Säumnisbeschwerde

Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung ein- zelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung binnen einer bestimmten acht Wochen nicht übersteigenden Frist zu erlassen. Kommt die Verwaltungsbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das ansonsten der Behörde zustehende Ermessen ausübt.

167 Im Fall eines Widerspruchs kann das Verwaltungsgericht nur den Bescheid mit Beschluss auf- heben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbe- hörde zurückverweisen. Die Behörde ist dann an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts gebunden.

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