d.) Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision
Bei einer Entscheidung in der Sache hat das Verwaltungsgericht stets im Spruch auszusprechen, ob eine Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Verwaltungs- gerichtshof zulässig ist oder nicht (§ 25a VwGG 168 ). Eine Revision ist dann zu- lässig, wenn das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung abhängt. Eine Rechtsfrage ist dann von grundsätzlicher Bedeu- tung, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsho- fes abweicht , wenn eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist. Wenn nach Ansicht des Verwaltungsgerichts eine dieser Voraussetzungen vorliegt, hat es die Zulässigkeit der Revision auszusprechen, sodass eine ordentliche Revision erhoben werden kann. Liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keine dieser Voraussetzungen vor, gibt es die Möglichkeit der außerordentlichen Revision 169 .
6.3. Entscheidung durch Beschluss
Mit Beschluss entscheidet das Verwaltungsgericht über die Zurückweisung der Beschwerde (wegen Unzulässigkeit, Verspätung oder einer nicht behobenen Mangelhaftigkeit) und bei Einstellung des Verfahrens (Beschwerde wurde zu- rückgezogen oder der Beschwerdeführer wird klaglos gestellt). Wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, kann das Verwaltungsgericht den Bescheid auch mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen . In diesem Fall ist die Behörde an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts gebunden und das Verfahren tritt in das Stadium zurück,
168 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. 169 Siehe ausführlich dazu im Skriptum Verfassungsrecht, 15. Auflage, Rechtsschutz und Kon- trolle.
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