Verwaltungsverfahrensrecht 2026

in dem es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Glei- ches gilt, wenn die Verwaltungsbehörde einer Entscheidung in der Sache wider- spricht. Grundsätzlich erfolgen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte durch Be- schluss , wenn nicht ein Erkenntnis zu fällen ist (§ 31 VwGVG). So hat das Ver- waltungsgericht zB eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung (§ 22 VwGVG), über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 32 VwGVG) oder die Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand (§ 33 VwGVG) mit Beschluss zu fällen. Diese Beschlüsse sind stets schriftlich, müssen begründet werden und haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Sie können auch mit Revision an den Verwaltungsgerichtshof und mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof be- kämpft werden. Im Unterschied zu diesen Beschlüssen können einfache verfahrensleitende Be- schlüsse nur gemeinsam mit der die Sache erledigenden Entscheidung ange- fochten werden. Sie binden auch das Verwaltungsgericht nicht. Sie sind nicht zu begründen, erfolgen nicht schriftlich, und es gibt keine Rechtsmittelbeleh- rungspflicht.

6.4. Verkündung des Erkenntnisses, Begründungspflicht und Rechtsmittelbelehrung

Hat eine Verhandlung in Anwesenheit der Parteien stattgefunden, so hat das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen grundsätzlich 170 sogleich zu verkünden. Den Parteien ist eine schriftliche Aus- fertigung zuzustellen (§ 29 Abs 4 VwGVG), wobei die Frist für die Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit der Zustellung des schriftlichen Er- kenntnisses zu laufen beginnt.

170 Eine Verkündung entfällt, wenn eine Verhandlung nicht durchgeführt worden ist oder das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann.

164

Made with FlippingBook Digital Publishing Software