Jedes Erkenntnis hat auch eine Belehrung über die Möglichkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde an den Verfassungsge- richtshof zu enthalten. In der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel binnen einer Frist von sechs Wochen einzubringen ist, dass die Einbringung durch einen Rechtsanwalt zu erfolgen hat und eine Ge- bühr 171 entrichtet werden muss. Fehlt eine Rechtsmittelbelehrung oder ist diese unrichtig und die Partei ver- säumt aus diesem Grund die Revisions- oder Beschwerdefrist, dann kann die Partei dagegen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Verzichten die Parteien auf ein Rechtsmittel oder beantragen sie nicht die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses, kann das Erkenntnis auch in gekürz- ter Form ausgefertigt werden. Das Erkenntnis in gekürzter Form enthält nur den Spruch und den Hinweis auf den Rechtsmittelverzicht oder darauf, dass eine schriftliche Ausfertigung nicht beantragt worden ist (§ 29 Abs 5 VwGVG).
7. Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trifft das VwGVG Sonderregelungen 172 .
171 Derzeit beträgt die Gebühr 340 €. 172 Die §§ 69 – 72 AVG, welche die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden regeln, sind von der Anwendung durch die Verwaltungsgerichte ausgenommen. Zu beachten ist jedoch, dass jene Verfahren, die die Verwaltungsbehörden mit einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) oder mit der Nachholung eines Bescheides (§ 16 VwGVG) erledigen, nach den Best- immungen der §§ 69 und 70 AVG zu führen sind. Auch muss bei der Versäumung der Be- schwerdefrist die Verwaltungsbehörde gemäß § 71 AVG vorgehen. Dies zumal die hier ge- nannten Verfahrensschritte alle vor der Verwaltungsbehörde stattfinden und von ihr zu er- ledigen sind.
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