Verwaltungsverfahrensrecht 2026

7.1. Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 32 VwGVG)

Ebenso wie im AVG gilt, dass nur aus ganz besonderen schwerwiegenden Grün- den ein Verfahren, obwohl es bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, wieder aufgenommen und neuerlich durchgeführt werden soll. Diese im VwGVG ab- schließend aufgezählten Gründe sind jene des AVG.

Es handelt sich dabei um folgende vier Tatbestände:

 Erschleichungstatbestand: Das Erkenntnis wurde durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Hand- lung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen.  Neuerungstatbestand: Neue Tatsachen oder Beweismittel sind hervor- gekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.  Vorfragentatbestand: Das Erkenntnis war von Vorfragen 173 abhängig und nachträglich ist über eine solche Vorfrage von der zuständigen Behörde bzw dem zuständigen Gericht anders entschieden worden.  Tatbestand der res iudicata : Nachträglich wird ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt, der bzw die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichts die Einwendung der entschiedenen Sache be- gründet hätte. Voraussetzung für die Genehmigung eines Wiedereinsetzungsantrags ist, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit Erkenntnis abgeschlossen ist 174 , also formelle Rechtskraft des Erkenntnisses vorliegt.

173 Vgl die Darstellung im Kapitel Vorfrage (§ 38 AVG). 174 Die Voraussetzung, dass keine Revision mehr an den Verwaltungsgerichtshof offensteht, wurde vom Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom 13.12.2016, G248/2016) als verfassungs- widrig aufgehoben.

166

Made with FlippingBook Digital Publishing Software