Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Das Verfahren kann von Amts wegen oder auf Antrag wieder aufgenommen wer- den. Auf die Wiederaufnahme von Amts wegen besteht kein Rechtsanspruch.

Ein Antrag auf Wiederaufnahme ist nur zwei Wochen ab Kenntnis des Wieder- aufnahmegrundes (relative Frist), jedoch längstens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zulässig (absolute Frist). Der Zeitpunkt der Kenntnis ist glaubhaft zu machen 175 . Die absolute Frist von drei Jahren gilt auch für die Wiederaufnahme von Amts wegen . Nur im Fall des sogenannten „Erschleichungstatbestandes“ kann eine Wiederaufnahme von Amts wegen unbefristet verfügt werden. Die Wiederaufnahme ist mit Beschluss zu bewilligen, wobei der Antragsteller bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens hat.

7.2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 33 VwGVG)

Auch die Regelungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach dem VwGVG sind jenen des AVG ähnlich. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient der Abwendung von Rechtsnachteilen, welche eine Partei durch unver- schuldete Versäumnis einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung erlei- den würde. Die Partei muss glaubhaft machen 176 , dass die Versäumung durch ein unvor- hergesehenes oder unabwendbares Ereignis bewirkt worden ist und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Sollte die Partei die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags versäumen, so ist der Wiedereinsetzungsantrag auch zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat. Ebenso

175 Vgl den Unterschied zum „Beweisen“. 176 Vgl auch hier wieder den Unterschied zum „Beweisen“.

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