Verwaltungsverfahrensrecht 2026

ist der Wiedereinsetzungsantrag zu bewilligen, weil die Beschwerdevorent- scheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig ist. Die Wiedereinsetzung ist antragsbedürftig , kann also nicht von Amts wegen verfügt werden. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hinder- nisses zu stellen. Bei Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist der Antrag binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt , an dem die Partei von der Zulässigkeit des Vorlageantrags Kenntnis erlangt oder binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung , mit der das Rechtsmittel als unzulässig erklärt worden ist, zu stellen.

Bei Fristversäumnis ist die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen (zB das Rechtsmittel gleichzeitig einzubringen).

Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde einzubringen, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht . Damit die Parteien Kenntnis von der Vorlage erlangen, hat die Behörde den Parteien eine Mittei- lung über die erfolgte Vorlage zuzustellen. Diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsge- richt bei diesem unmittelbar einzubringen sind. 177 Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Behörde mit Bescheid abzusprechen, ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss.

177 Die Verpflichtung zur Mitteilung der Vorlage an die Parteien ist auf ein Judikat des Verfas- sungsgerichtshofes zurückzuführen. Dieser setzte sich mit der Pflicht der Parteien, selbst zu erforschen, wo eine Beschwerde gerade anhängig sei (entweder noch bei der Behörde oder bereits beim Verwaltungsgericht) auseinander. Dabei kam er zu der Erkenntnis, dass eine solche Nachforschungspflicht der Parteien nicht mit dem rechtsstaatlichen Gebot der Effek- tivität des Rechtsschutzes vereinbar ist (VfGH vom 6.10.2020, G178/2020-9).

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