Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zu- rück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
8. Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts (§ 34 VwGVG)
Die Verwaltungsgerichte sind – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Mo- nate nach deren Einlangen, zu entscheiden. Im verbundenen Verfahren gilt bei unterschiedlichen Entscheidungsfristen die zuletzt ablaufende Frist. Zur Vermeidung von Massenverfahren steht dem Verwaltungsgericht die Mög- lichkeit offen, ein Verfahren unter gleichzeitiger Mitteilung an den Verwal- tungsgerichtshof mit Beschluss auszusetzen. Dafür müssen folgende Vorausset- zungen vorliegen: In einer erheblichen Anzahl von anhängigen Verfahren ist eine Rechts- frage zu lösen und gleichzeitig ist beim Verwaltungsgerichtshof eine Re- vision über genau diese Rechtsfrage anhängig und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich fehlt oder ist uneinheitlich . Das Verfahren ist erst mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes fortzusetzen. Die Zeit des Verfahrens vor dem Ver- waltungsgerichtshof wird jedoch nicht in die Entscheidungspflicht des Verwal- tungsgerichts eingerechnet. Ob das Verwaltungsgericht ein Verschulden an der Säumnis trifft, ist irrele- vant 178 . Bei Verletzung der Entscheidungspflicht steht gemäß Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG der Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof offen.
178 Hier liegt eine Unterscheidung zu der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden vor. Ein Devolutionsantrag – Antrag mit dem der Übergang der Entscheidungspflicht auf die Ge- meindebehörde der 2. Instanz in Verfahren im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde be- gehrt wird – ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
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