9. Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Für Bescheidbeschwerdeverfahren sind die Kostenregelungen des AVG anwend- bar, sodass der Grundsatz der Kostenselbsttragung 179 gilt.
In Verfahren über Maßnahmenbeschwerden hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Obsiegende Partei ist der Beschwerdeführer, wenn der AuvBZ rechtswidrig war, oder die belangte Behörde, wenn die Be- schwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder die Beschwerde zurückgezo- gen wird. Geltend gemacht werden können vom obsiegenden Beschwerdeführer Kommis- sionsgebühren, Barauslagen 180 , Fahrtkosten, Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageaufwand. Der Rechtsträger der belangten Behörde hat auch im Fall eines Obsiegens nur Anspruch auf Ersatz des Schriftsatz-, des Verhandlungs- und des Vorlageaufwands.
10. Besonderheiten betreffend das Verfahren in Verwaltungs- strafsachen
Das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen wird im 2. Abschnitt des 3. Haupt- stücks des VwGVG geregelt, wobei die allgemeinen Bestimmungen über Be- schwerdeverfahren im 2. Hauptstück zum Teil ergänzt, zum Teil auch modifi- ziert werden. Für das Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten sind die Best- immungen des VStG (mit Ausnahme der Regelungen zu den sonstigen Abände- rungen von Bescheiden) und des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) anzuwenden, soweit im VwGVG nichts anderes bestimmt ist (§ 38 VwGVG).
179 Siehe vorne zu den Kosten nach dem AVG. 180 Zur Erklärung der Begriffe Kommissionsgebühren und Barauslagen siehe vorne zu den Kosten nach dem AVG.
170
Made with FlippingBook Digital Publishing Software