Verwaltungsverfahrensrecht 2026

10.1. Allgemeine Sonderregelungen

Ein Beschwerdeverzicht ist in Verwaltungsstrafsachen möglich, allerdings kann der Beschuldigte während einer Anhaltung keinen Beschwerdeverzicht abge- ben (§ 39 VwGVG).

Die aufschiebende Wirkung von Beschwerden kann weder im Vorverfahren vor der Verwaltungsbehörde noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aus- geschlossen werden (§ 41 VwGVG). Wird eine Entscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab rechtzeitiger Ein- bringung einer zulässigen Beschwerde erlassen, so gilt das angefochtene Straferkenntnis als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen (§ 43 VwGVG).

10.2. Sonderregelungen betreffend das Vorverfahren

Das Vorverfahren richtet sich auch in Verwaltungsstrafsachen nach den §§ 11 bis 16 VwGVG, weshalb auf Grund der Regelung des § 11 VwGVG subsidiär das VStG Anwendung findet. Der Verwaltungsbehörde steht es auch im Verwaltungsstrafverfahren frei, Be- scheidbeschwerden durch Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zwei Mo- naten zu erledigen. Jedoch darf auf Grund einer zu Gunsten des Beschuldigten erhobenen Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).

10.3. Sonderregelungen betreffend das Verfahren vor dem Ver- waltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung anzube- raumen . Die Verhandlung entfällt jedoch, wenn die Beschwerde zurückzuwei- sen oder bereits aus der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid

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