d.) Öffentliche mündliche Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs 1 VwGVG) 162 .
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Entfall möglich (§ 24 Abs 2, 4 und 5 VwGVG):
Die Parteien verzichten ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung.
Der verfahrenseinleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde im Be- scheid- und Maßnahmenbeschwerdeverfahren sind zurückzuweisen .
Die Säumnisbeschwerde ist zurück - oder abzuweisen .
Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass der mit Beschwerde angefoch- tene Bescheid aufzuheben oder der AuvBZ für rechtswidrig zu erklären ist, dh der Beschwerde wird zur Gänze stattgegeben . Trotz eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann davon abgesehen werden, wenn die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Ent- fall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entge- genstehen und durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes be- stimmt ist. Die Verhandlungen sind volksöffentlich, wobei die Öffentlichkeit nur aus be- stimmten Gründen ausgeschlossen werden kann. Zu diesen Gründen zählen ua die nationale Sicherheit, die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnis- sen, das Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei, eines Opfers, eines Zeugen oder eines Dritten (§ 25 Abs 1 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann eine Verhandlung, allenfalls auch nur teilweise , unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen , es sei denn, das persönliche Erscheinen aller beizuziehenden
162 Das entspricht den grundrechtlichen Vorgaben im Art 6 EMRK und im Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC).
159
Made with FlippingBook Digital Publishing Software