b.) Akteneinsicht
Grundsätzlich gilt für die Gewährung der Akteneinsicht die Bestimmung des § 17 AVG, jedoch mit Sonderregelungen (§ 21 VwGVG) 161 .
Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen sowie Niederschriften von Bera- tungen und Abstimmungen des Verwaltungsgerichts sind von der Akteneinsicht ausgenommen (absolute Ausnahme).
Von der Akteneinsicht können auch bestimmte Akten oder Aktenteile auf Ver- langen der Behörde ausgeschlossen werden, wenn dies im öffentlichen Inte- resse ist. Bei denjenigen Aktenbestandteilen, die im Verwaltungsverfahren bereits von der Akteneinsicht ausgenommen worden sind, darf auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Akteneinsicht gewährt werden. Bei der Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens sind diese Bestandteile von der Verwaltungs- behörde genau zu bezeichnen.
c.) Ladung
Das Verwaltungsgericht kann Personen, die ihren Aufenthalt (Sitz) sowohl in- nerhalb als auch außerhalb des Sprengels des Verwaltungsgerichts haben, la- den, wenn ihr Erscheinen notwendig ist (§ 23 VwGVG).
Als Sonderbestimmung ist zu beachten, dass Zeugen und Beteiligte Anspruch auf Gebühren haben (§ 26 VwGVG).
161 Diese Sonderregelungen sind auf Grund des Funktionswechsels von der Aktenführung einer Behörde zu einer Aktenführung durch ein Gericht notwendig.
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