Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Vorschriften des AVG über Befangenheit, Rechts- und Handlungsfähigkeit, gesetzliche Vertreter, Mängelbehebungsauf- träge, die Manuduktionspflicht, Ladungen, die Berechnung von Fristen, die Ver- lautbarung der Verhandlung, die Präklusion, über die Zeugen sowie die Sach- verständigen auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zur Anwen- dung kommen.

5.2. Grundsätze des Verfahrens

a.) Parteien des Verfahrens

Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht sind:

der Beschwerdeführer,

 die belangte Behörde oder das oberste Organ 160 , das an die Stelle der belangten Behörde in das Verfahren eintritt, als Legalpartei (§ 19 VwGVG),  alle übrigen Parteien, denen in dieser Verwaltungssache Parteistellung zukommt. Wenn das oberste Organ an die Stelle der belangten Behörde in das Verfahren eintritt, genügt eine Erklärung des zuständigen obersten Organs gegenüber dem Verwaltungsgericht (keine Zustimmung der übrigen Parteien, keine Zulassung des Parteiwechsels durch das Verwaltungsgericht). Das eintretende oberste Or- gan tritt in dem Stadium in das Verfahren ein, in dem es sich zu diesem Zeit- punkt befindet, sodass es sich alle von der belangten Behörde bereits gesetzten Verfahrenshandlungen zurechnen lassen muss.

160 Der Eintritt oberster Organe kann durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen werden. Derzeit gibt es für das Bundesland Salzburg keine entsprechende Bestimmung für den Eintritt der Landesregierung als oberstes Organ in das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Vorgesehen ist im § 16 Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz (S.LVwGG) jedoch, dass die Landesregierung als oberste Behörde Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.

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