Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Einbringungsstelle ist die belangte Behörde. Diese kann einen verspäteten oder unzulässigen Vorlageantrag mit Bescheid zurückweisen. Einen zulässigen Vorla- geantrag hat die belangte Behörde unverzüglich dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen. Diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Ver- waltungsgericht bei diesem unmittelbar einzubringen sind. Die Beschwerdevorentscheidung tritt nicht außer Kraft 159 . Sie bildet selbst den Beschwerdegegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Das Verwal- tungsgericht spricht daher über den Vorlageantrag ab und nicht über die Be- schwerde.

5. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

5.1. Allgemeines

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beginnt mit der Vorlage der Be- schwerde an das Verwaltungsgericht (auf Grund vom Absehen einer Beschwer- devorentscheidung oder auf Grund eines Vorlageantrags). Ab diesem Zeitpunkt sind alle Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen (§ 20 VwGVG). Soweit das VwGVG nichts anderes bestimmt, sind für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 über die Zuständigkeit sowie des IV. Teils über den Rechtsschutz), die Bestim- mungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes anzuwenden (§ 17 VwGVG).

159 Vgl diesbezüglich die Regelung zur Berufungsvorentscheidung, die auf Grund des Vorlagean- trags von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.

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