Verwaltungsverfahrensrecht 2026

 Mit der Beschwerdevorentscheidung kann die Beschwerde wegen Unzu- lässigkeit oder wegen Verspätung (Versäumung der Rechtsmittelfrist) zu- rückgewiesen werden.  Mit der Beschwerdevorentscheidung kann der Beschwerde stattgegeben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufgehoben oder nach je- der Richtung hin abgeändert werden.  Mit der Beschwerdevorentscheidung kann die Beschwerde aber auch ab- gewiesen werden 158 . Die Beschwerdevorentscheidung hat schriftlich zu ergehen und ist allen Par- teien des ursprünglichen Verfahrens zuzustellen. Formelle Entscheidungen (zB eine Zurückweisung einer verspäteten Bescheidbeschwerde) werden nur der an- tragsstellenden Partei zugestellt und können nur von dieser bekämpft werden.

4.2. Vorlageantrag (§ 15 VwGVG)

Der Vorlageantrag ist das ordentliche Rechtsmittel gegen eine Beschwerdevor- entscheidung, das jeder Partei offensteht; dh nicht nur dem Beschwerdefüh- rer. Binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ist schriftlich bei der belangten Behörde der Antrag zu stellen, dass die Be- schwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder wenn sie von Geset- zes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuer- kannt hat.

158 Es soll dadurch der Behörde die Möglichkeit gegeben werden, die Begründung des angefoch- tenen Bescheides abzuändern.

155

Made with FlippingBook Digital Publishing Software