4. Das Vorverfahren bei der Bescheidbeschwerde vor der Verwal- tungsbehörde
Bei Bescheidbeschwerden findet ein Vorverfahren vor den Verwaltungsbehör- den statt.
Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind alle Schriftsätze aus verwaltungsökonomischen Gründen bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG). Sollte die Bescheidbeschwerde fälschlicherweise beim Verwal- tungsgericht eingebracht werden, ist die Einbringung nicht fristwahrend. Die Frist wird nur dann gewahrt, wenn die Beschwerde noch rechtzeitig, dh inner- halb der Frist, an die zuständige Behörde weitergeleitet wird (§ 17 VwGVG iVm § 6 Abs 1 AVG).
4.1. Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG)
Es liegt im Ermessen der Behörde, ob eine Beschwerdevorentscheidung erlas- sen wird oder nicht. Ein subjektives Recht der Parteien auf Erlassung einer Be- schwerdevorentscheidung besteht nicht. Die Entscheidungsfrist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt zwei Monate und wird durch die erste zulässige Beschwerde (in einem Mehrparteienverfahren) ausgelöst. Erlässt die Behörde keine Beschwerdevorentscheidung hat sie dem Verwal- tungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfah- rens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mit- teilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Be- schwerde an das Verwaltungsgericht bei diesem unmittelbar einzubringen sind.
Wenn die Verwaltungsbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlässt , kann sie wie folgt entscheiden:
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