Verwaltungsverfahrensrecht 2026

a.) Gegenstand der Beschwerde

Gegenstand einer Beschwerde ist die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde. Auch in Verwaltungsstrafsachen kann eine Säumnisbe- schwerde erhoben werden.

b.) Frist und Einbringungsstelle (§ 12 iVm § 20 VwGVG)

Eine Säumnisbeschwerde kann erst erhoben werden, wenn die Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von sechs Monaten (gesetzlich kann auch eine längere oder kürzere Frist vorgesehen sein) entschieden hat. Nach Ablauf der Entscheidungsfrist der Verwaltungsbehörde ist die Einbringung der schriftlichen Säumnisbeschwerde unbefristet zulässig. Einbringungsstelle ist die belangte Behörde .

c.) Inhalt der Beschwerde (§ 9 Abs 1 VwGVG)

Die Beschwerde hat als notwendigen Inhalt die Bezeichnung der belangten Behörde anzugeben , glaubhaft zu machen, dass die Frist abgelaufen ist und ein Begehren zu enthalten.

Als möglicher Inhalt kann in der Beschwerde eine mündliche Verhandlung be- antragt werden. Auch kann sie ein Vorbringen zum Verschulden der belangten Behörde beinhalten.

d.) Aufschiebende Wirkung

Einer Säumnisbeschwerde kann keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wer- den.

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