c.) Inhalt der Beschwerde (§ 9 Abs 1 VwGVG)
Die Beschwerde hat als notwendigen Inhalt die Bezeichnung des angefochtenen AuvBZ, Angaben zu dem Akt setzenden Organ und die Beschwerdegründe anzugeben, ein Begehren sowie Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu enthalten. Als möglicher Inhalt kann in der Beschwerde eine mündliche Verhandlung be- antragt, ein Kostenersatzbegehren gem § 35 VwGVG gestellt oder eine Anre- gung zur Einholung einer Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof 157 dargebracht werden.
d.) Aufschiebende Wirkung (§ 22 VwGVG)
Eine Maßnahmenbeschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Sie kann jedoch auf Antrag vom Verwaltungsgericht zuerkannt werden.
3.4. Grundsätze der Säumnisbeschwerde
Durch die Beschwerde wird begehrt, dass das Verwaltungsgericht in einer An- gelegenheit entscheidet, in der die Verwaltungsbehörde säumig geworden ist.
Zuerst hat jedoch noch die Verwaltungsbehörde binnen drei Monaten Zeit, die Entscheidung nachzuholen. Erfolgt diese Nachholung nicht, so hat die Verwal- tungsbehörde die Beschwerde gemeinsam unter Anschluss der Verwaltungsak- ten dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Den Parteien ist eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis zuzu- stellen, dass alle Schriftsätze ab Vorlage unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sind (§ 16 VwGVG).
157 Art 267 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
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