d.) Aufschiebende Wirkung (§ 13 VwGVG)
Eine Bescheidbeschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung . In ein- zelnen Materiengesetzen kann jedoch die aufschiebende Wirkung bereits aus- geschlossen sein. Es kann jedoch auch von der Behörde oder vom Verwaltungs- gericht die aufschiebende Wirkung unter besonderen Voraussetzungen ausge- schlossen werden (nicht jedoch im Verwaltungsstrafverfahren).
3.3. Grundsätze der Maßnahmenbeschwerde
Durch die Maßnahmenbeschwerde wird begehrt, dass das Verwaltungsgericht den AuvBZ für rechtswidrig erklärt und ihn gegebenenfalls aufhebt . Sollte der Akt noch andauern, hat die belangte Behörde unverzüglich den entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
a.) Gegenstand der Beschwerde
Gegenstand einer Beschwerde sind AuvBZ, wenn ein Verwaltungsorgan im Rah- men der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist 155 .
b.) Frist (§ 7 Abs 4 VwGVG) und Einbringungsstelle (§ 12 VwGVG)
Die Frist zur Einbringung beträgt grundsätzlich sechs Wochen . Die Maßnahmen- beschwerde ist schriftlich und unmittelbar beim zuständigen Verwaltungsge- richt einzubringen 156 . Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Betroffene Kenntnis von dem AuvBZ erlangt hat. Wenn er durch den AuvBZ an einer Beschwerde gehindert war, beginnt die Frist mit Wegfall dieser Behinderung. 155 Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes sind Au- vBZ zB Festnahmen, Anhaltungen, das Durchsuchen eines PKWs oder eine Wegweisung. Nicht dazu zählen jedoch das bloße Betreten einer Wohnung oder eine bloße Befragung. 156 Eine Einbringung der Schriftsätze im Maßnahmenbeschwerdeverfahren bei der belangten Be- hörde ist zu keinem Zeitpunkt vorgesehen.
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