Verwaltungsverfahrensrecht 2026

a.) Gegenstand der Beschwerde

Gegenstand der Beschwerde sind Bescheide der Verwaltungsbehörden . Eine Beschwerde kann nicht gegen Bescheide der ersten Instanz in Angelegenhei- ten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde , wenn die Berufungsmög- lichkeit nicht ausgeschlossen worden ist 149 , erhoben werden. Auch kann zB keine Beschwerde gegen Mandatsbescheide 150 , gegen Beschwerdevorent- scheidungen 151 oder Strafverfügungen 152 erhoben werden.

b.) Frist (§ 7 Abs 4 VwGVG) und Einbringungsstelle (§ 12 VwGVG)

Die Frist zur Einbringung beträgt grundsätzlich vier Wochen 153 . Die Bescheid- beschwerde ist schriftlich bei der belangten Behörde einzubringe n, dh bei je- ner Behörde, die den Bescheid erlassen hat.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung zu laufen. Wurde der Bescheid mündlich verkündet , beginnt die Frist mit dem Tag der Verkündung .

c.) Inhalt der Beschwerde (§ 9 Abs 1 VwGVG)

Die Beschwerde hat als notwendigen Inhalt, den Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen , die Beschwerdegründe anzugeben, ein Begehren so- wie Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu enthalten. Als möglicher Inhalt kann in der Beschwerde eine mündliche Verhandlung be- antragt, ein Kostenersatzbegehren , falls dies im Materiengesetz vorgesehen ist, gestellt oder eine Anregung zur Einholung einer Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof 154 dargebracht werden.

149 In diesem Fall entscheidet die Gemeindebehörde der zweiten Instanz. 150 Diese können mit der Vorstellung gemäß § 57 Abs 2 AVG bekämpft werden. 151 Diese können mit dem Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG bekämpft werden. 152 Diese können mit einem Einspruch gemäß § 49 VStG bekämpft werden. 153 Die Materiengesetze können jedoch eine kürze oder längere Frist vorsehen. 154 Art 267 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

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