Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag einer Partei die Beigebung eines Verfah- renshilfeverteidigers unter anderem 148 bei Vorliegen folgender zwei Vorausset- zungen mit Beschluss zu genehmigen (§ 8a VwGVG): Mittellosigkeit der Partei : Die Partei ist außerstande, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu be- streiten. Interessen der Rechtspflege : Die Beigebung ist nur möglich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offen- bar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
3.2. Grundsätze der Bescheidbeschwerde
Durch die Bescheidbeschwerde wird eine anderslautende Entscheidung oder die Aufhebung des Bescheides begehrt. Jedoch kann eine Entscheidung in der Sache selbst auch eine negative Sachentscheidung , dh die ersatzlose Behe- bung des Bescheides , sein. Auch ist es möglich, die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Entscheidung zu erreichen. Dies gilt allerdings nicht im Verwal- tungsstrafverfahren . Hier sind eine Aufhebung des Bescheides und eine Zu- rückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde nicht möglich. Es darf auch keine höhere Strafe als im angefochtenen Bescheid verhängt wer- den.
148 § 8a VwGVG sieht derzeit noch als weitere Voraussetzung vor, dass die Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, „soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, oder des Art 47 der Charta der Grund- rechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.3.2010, S 389, geboten ist,“. Nach Auf- fassung des Verfassungsgerichtshofes verstößt diese Einschränkung aber gegen die rechts- staatliche Garantie eines effektiven Zugangs zu verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sodass sie wegen Verfassungswidrigkeit mit 1.4.2026 entfällt (Erkenntnis vom 3.10.2024, G 3504/2023-14).
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