Verwaltungsverfahrensrecht 2026

3. Beschwerden an die Verwaltungsgerichte

3.1. Allgemeine Grundsätze aller Beschwerdearten

Alle Beschwerden sind schriftlich einzubringen. Die Einbringung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben, dh es gibt keinen Anwaltszwang. Eine Behebung von formellen wie auch inhaltlichen Mängeln ist grundsätzlich ge- mäß § 13 Abs 3 AVG möglich . Eingaben an die Verwaltungsgerichte (mit wenigen Ausnahmen) sind gebührenpflichtig 147 . Eine abgesonderte Beschwerde ist gegen Verfahrensanordnungen nicht zu- lässig. Diese können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig , wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat (§ 7 VwGVG). Der Beschwerdeverzicht muss frei von Willensmängeln und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben werden. Liegen diese Vorausset- zungen vor, dann ist der Beschwerdeverzicht auch nicht mehr widerruflich . Werden in der Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise vorgebracht und erscheinen diese der Behörde oder dem Verwaltungsgericht für erheblich, dann ist davon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist innerhalb einer angemessenen, aber zwei Wochen nicht übersteigenden, Frist abzugeben (§ 10 VwGVG).

147 Gemäß der VwG-Eingabengebührverordnung – VwG-EGebV, BGBl II Nr 387/2014 idgF, ist bei den Verwaltungsgerichten für Beschwerden, Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmean- träge eine Pauschalgebühr in der Höhe von 50 € zu entrichten. Vorlageanträge und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterliegen einer Gebühr von 25 €.

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