bei Bescheidbeschwerden und Säumnisbeschwerden nach § 3 Z 1, 2 und 3 (mit Ausnahme des letzten Halbsatzes) AVG 145 ; in Verwaltungsstrafsa- chen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw nicht erlassen hat; bei Maßnahmenbeschwerden nach dem Ort, an dem die Ausübung unmit- telbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat; bei typenfreien Beschwerden nach dem Ort, an dem das Verhalten ge- setzt wurde.
Lässt sich nach diesen Regeln eine Zuständigkeit nicht bestimmen , ist das Ver- waltungsgericht im Land Wien zuständig ( Zweifelsregel ) 146 .
2. Befangenheit (§ 6 VwGVG)
Die Voraussetzungen der Befangenheit richten sich nach § 7 AVG . Mitglieder des Verwaltungsgerichts, fachkundige Laienrichter und Rechtspfle- ger haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten . Die Rechtssache wird dem ersatzweise zuständigen Richter zugewiesen. Bei Befangenheit eines Rechtspflegers hat der zuständige Richter die Sache an sich zu ziehen.
Die Parteien haben – ebenso wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren – kein Ablehnungsrecht . Die Entscheidung kann jedoch im Rechtsmittelweg bekämpft werden.
145 Siehe ausführlich dazu vorne zur ersatzweisen Regelung der örtlichen Zuständigkeit nach § 3 AVG. 146 Die Zweifelsregel ist nicht auf Kompetenzkonflikte anwendbar. Für diese ist gemäß Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG der Verwaltungsgerichtshof zuständig.
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